Geschäftsbedingungen
ReLagerraum
ReWied Real Estate GmbH
König-Wilhelm-Straße 80 · 74360 Ilsfeld
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Lagerräumen
Fassung 1.0 · Stand 17.08.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Anmietung von Lagerräumen bei ReWied Real Estate GmbH, König-Wilhelm-Straße 80, 74360 Ilsfeld (nachfolgend „Vermieter"), betrieben unter der Marke ReLagerraum. (2) Mieter im Sinne dieser AGB ist sowohl der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB; Regelungen, die ausdrücklich nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, sind als solche gekennzeichnet. (3) „Mietobjekt" ist die im Mietvertrag bezeichnete, abgeschlossene Lagereinheit; „Gesamtanlage" ist das Gebäude Löwensteiner Straße 60, 74182 Obersulm, nebst Zuwegung, Verkehrsflächen und technischen Einrichtungen, in dem sich das Mietobjekt befindet. (4) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. (5) Im Falle von Widersprüchen gelten die Regelungen des individuellen Mietvertrages vorrangig vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Lagerräume auf der Website des Vermieters stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. (2) Mit Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars gibt der Mieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab; der Vertrag kommt zustande, wenn der Vermieter das Angebot in Textform annimmt oder dem Mieter den Zugang zum Mietobjekt freischaltet. (3) Der Vertragstext wird vom Vermieter gespeichert und dem Mieter nebst diesen AGB in Textform übermittelt. (4) Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes und Freischaltung des Zugangs entsteht mit Eingang der ersten Miete und der vereinbarten Kaution beim Vermieter.
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu; die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung in Anlage 1, die Bestandteil dieser AGB ist. (2) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Vermieter mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, schuldet er im Falle des Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, anteilig für die tatsächliche Nutzungsdauer.
§ 4 Nutzungszweck
(1) Das Mietobjekt darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen genutzt werden; eine Nutzung zu Wohn-, Aufenthalts- oder Arbeitszwecken ist ausgeschlossen, und der Aufenthalt von Menschen sowie die Unterbringung von Tieren oder sonstigen Lebewesen ist untersagt. (2) Die Einlagerung gewerblicher Waren, Materialien und Unterlagen ist zulässig; untersagt ist dagegen die Ausübung eines Gewerbes, Handwerks, freien Berufs oder die Erbringung von Dienstleistungen im Mietobjekt oder in der Gesamtanlage sowie jede Nutzung zu Verkaufs- oder Produktionszwecken. (3) Der Mieter darf unter der Anschrift der Gesamtanlage weder einen Wohnsitz noch einen Geschäfts- oder Firmensitz begründen oder anmelden. (4) Der Mieter hat das Mietobjekt so zu nutzen, dass weder für den Vermieter noch für Dritte Gefahren oder Schäden und keine Umweltbeeinträchtigungen entstehen. (5) Der Mieter steht dafür ein, dass alle Personen, denen er mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt verschafft, die Bestimmungen dieser AGB ebenfalls einhalten.
§ 5 Verbotene Lagergüter und Sicherheitsbestimmungen
(1) Nicht eingelagert werden dürfen insbesondere brennbare, entzündliche, explosive oder selbstentzündliche Stoffe, Flüssigkeiten und Gase einschließlich Kraftstoffen, Ölen und leerer Behältnisse hiervon; radioaktive, giftige, ätzende, infektiöse oder in sonstiger Weise gesundheitsgefährdende Stoffe, Asbest sowie biologische und chemische Kampfstoffe; Waffen, Munition, Sprengstoff, Feuerwerkskörper und pyrotechnische Erzeugnisse; Betäubungsmittel sowie Gegenstände, deren Besitz oder Verkehr gesetzlich verboten ist; Abfälle, Sondermüll und Gegenstände, die der Entsorgung zuzuführen sind; verderbliche Waren, Lebensmittel sowie Gegenstände, die Ungeziefer- oder Schädlingsbefall verursachen oder begünstigen; Gegenstände, die Rauch, Gerüche, Staub oder Flüssigkeiten absondern; Lithium-Ionen-Akkus und sonstige Batterien, soweit sie als Gefahrgut gelten, sowie Fahrzeuge und Geräte mit gefülltem Kraftstofftank; lebende Pflanzen sowie Gegenstände, von denen sonstige Brand- oder Umweltgefahren ausgehen. (2) Im Mietobjekt und in der Gesamtanlage sind Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht untersagt. (3) Die zulässige Höchstlast des Aufzugs beträgt 3.500 kg; höhere Lasten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. (4) Lüftungsöffnungen und -anlagen dürfen weder verschlossen noch zugestellt werden; zu Sprinklerköpfen und sonstigen Einrichtungen des Brandschutzes ist ein Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten, soweit solche Einrichtungen vorhanden sind. (5) Elektrische Geräte dürfen im Mietobjekt nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform angeschlossen und keinesfalls in Abwesenheit des Mieters betrieben werden; vorhandene Leitungen dürfen nicht verändert oder angezapft werden. (6) Der Mieter hat alle einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften einzuhalten, insbesondere solche des Brandschutzes und des Umweltrechts. (7) Der Mieter darf im Mietobjekt keine baulichen Veränderungen vornehmen, insbesondere keine Wände oder Decken anbohren, keine Regale oder sonstigen Gegenstände befestigen und keine Leitungen verlegen.
§ 6 Beschaffenheit des Mietobjekts
(1) Das Mietobjekt wird frostfrei temperiert; eine Klimatisierung, eine Regelung der Luftfeuchtigkeit oder die Einhaltung bestimmter Temperaturwerte werden nicht geschuldet, und der Mieter hat vor der Einlagerung eigenverantwortlich zu prüfen, ob seine Gegenstände hierfür geeignet sind, und gegebenenfalls geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. (2) Der Mieter hat sich vor Vertragsschluss oder bei Übergabe vom Zustand des Mietobjekts überzeugt; Mängel und Verunreinigungen, auch solche, die während der Mietzeit auftreten, hat er dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen. (3) Ergibt eine Nachmessung eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Fläche von mehr als 10 %, wird die Miete ab dem Folgemonat auf Grundlage der tatsächlichen Fläche neu berechnet; maßgeblich sind die lichten Innenmaße.
§ 7 Zugang zum Mietobjekt
(1) Der Mieter erhält Zugang zur Gesamtanlage und zu seinem Mietobjekt rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche; der Zugang erfolgt über einen persönlichen Zugangscode beziehungsweise ein Zugangsmedium, das dem Mieter nach Vertragsschluss und Zahlungseingang bereitgestellt wird. (2) Der Zugang ist personengebunden und gilt nur für das angemietete Mietobjekt und die Dauer des Mietverhältnisses; der Mieter hat den Zugangscode geheim zu halten, und überlässt er Zugangsmittel Dritten, geschieht dies auf sein Risiko, wobei er für deren Verhalten wie für eigenes einzustehen hat. (3) Verlust oder Beschädigung eines Zugangsmediums sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; für den Ersatz berechnet der Vermieter eine Pauschale von 7,50 EUR, wobei dem Mieter der Nachweis vorbehalten bleibt, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (4) Der Vermieter schuldet keine ununterbrochene Verfügbarkeit des Zugangs; bei technischen Störungen, Wartungsarbeiten, Stromausfall oder aus Sicherheitsgründen kann der Zugang vorübergehend eingeschränkt sein, wobei der Vermieter planbare Einschränkungen rechtzeitig ankündigt und Störungen unverzüglich behebt. (5) Der Lastenaufzug darf nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der ausgehängten Bedienungshinweise und der zulässigen Traglast benutzt werden; während Wartung, Prüfung oder Störung kann die Nutzung vorübergehend nicht möglich sein. (6) Wird durch unsachgemäße Handhabung ein Fehlalarm ausgelöst und entstehen dem Vermieter hierdurch Kosten, hat der Mieter diese zu ersetzen; der Vermieter berechnet hierfür pauschal 100,00 EUR, wobei dem Mieter der Nachweis vorbehalten bleibt, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (7) Der Vermieter behält sich vor, die Zugangsorganisation der Gesamtanlage aus Sicherheitsgründen zu ändern, soweit dies für den Mieter zumutbar ist.
§ 8 Miete, Zahlung und Verzug
(1) Die Höhe der Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag; alle Preise verstehen sich gegenüber Verbrauchern als Endpreise einschließlich einer etwaigen gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats, fällig; die erste Miete ist bei Vertragsbeginn fällig, und beginnt das Mietverhältnis im Laufe eines Monats, wird die Miete für diesen Monat anteilig berechnet. (3) Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift oder Kredit- beziehungsweise Debitkarte; erteilt der Mieter kein SEPA-Lastschriftmandat oder widerruft er es, hat er selbst für rechtzeitige Zahlung zu sorgen. (4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. (5) Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnet der Vermieter eine Mahnpauschale von 5,00 EUR; werden dem Vermieter durch eine vom Mieter zu vertretende Rücklastschrift Bankentgelte berechnet, hat der Mieter diese in tatsächlicher Höhe zu erstatten, wobei dem Mieter jeweils der Nachweis vorbehalten bleibt, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Kaution
(1) Der Mieter leistet vor Übergabe des Mietobjekts eine Kaution in Höhe einer Monatsmiete. (2) Die Kaution sichert alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis; der Vermieter ist berechtigt, sich während der Mietzeit aus der Kaution zu befriedigen, soweit Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, und der Mieter hat die Kaution in diesem Fall auf Verlangen wieder aufzufüllen. (3) Die Kaution wird nach Rückgabe des Mietobjekts und Abrechnung aller Ansprüche zurückgezahlt, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses, soweit keine Ansprüche des Vermieters mehr offen sind.
§ 10 Anpassung der Miete
(1) Der Vermieter ist berechtigt, die Miete frühestens zwölf Monate nach Beginn des Mietverhältnisses und danach jeweils frühestens zwölf Monate nach der letzten Anpassung in dem Verhältnis anzupassen, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland seit Vertragsbeginn beziehungsweise seit der letzten Anpassung verändert hat. (2) Die Anpassung ist dem Mieter spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform unter Angabe der Berechnung mitzuteilen und wird zum Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Mitteilung wirksam. (3) Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis bis zum Wirksamwerden der Anpassung zum Ende des Monats zu kündigen, in dem die Anpassung wirksam würde; macht er hiervon Gebrauch, gilt die Anpassung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses als nicht eingetreten.
§ 11 Versicherung des Lagerguts
(1) Der Vermieter versichert das eingelagerte Gut nicht; die Versicherung des Lagerguts ist Sache des Mieters. (2) Der Mieter ist verpflichtet, das eingelagerte Gut in angemessenem Umfang gegen Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Elementarschäden zu versichern, und weist dies dem Vermieter auf Verlangen nach. (3) Der Mieter versichert, Eigentümer der eingelagerten Gegenstände oder zu deren Einlagerung berechtigt zu sein.
§ 12 Betreten des Mietobjekts durch den Vermieter
(1) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen und zu betreten, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 4 oder § 5 dieser AGB bestehen und ein Versuch, den Mieter zu erreichen, erfolglos geblieben ist. (2) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Brand-, Wasser- oder Umweltgefahr, darf der Vermieter das Mietobjekt ohne vorherige Ankündigung öffnen und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Verbringung des Lagerguts an einen sicheren Ort; eine Pflicht hierzu besteht nicht. (3) Jede Öffnung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt in Gegenwart von zwei Personen, und über den vorgefundenen Zustand ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Mieter unverzüglich in Textform übermittelt wird. (4) Zur Durchführung von Instandhaltungs-, Prüf- und Reparaturarbeiten gewährt der Mieter dem Vermieter nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist Zutritt.
§ 13 Instandhaltung, bauliche Maßnahmen, Verlegung
(1) Der Vermieter darf Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen an der Gesamtanlage durchführen und kündigt sie rechtzeitig an, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren handelt; der Mieter hat sie zu dulden, wobei die gesetzlichen Rechte des Mieters bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit unberührt bleiben. (2) Der Vermieter kann dem Mieter ein anderes Mietobjekt innerhalb der Gesamtanlage zuweisen, wenn dies aus betrieblichen, baulichen, sicherheitstechnischen oder behördlichen Gründen erforderlich ist; das Ersatzobjekt muss nach Größe, Lage und Ausstattung gleichwertig sein, die Miete erhöht sich hierdurch nicht, und der Vermieter kündigt den Wechsel mindestens vier Wochen vorher in Textform an und trägt die Kosten des Umzugs innerhalb der Anlage. (3) Kommt der Mieter der Aufforderung zum Wechsel nicht innerhalb der gesetzten Frist nach oder ist ein sofortiger Wechsel zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich, darf der Vermieter das Mietobjekt nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 öffnen und das Lagergut in das Ersatzobjekt verbringen.
§ 14 Untervermietung und Überlassung an Dritte
(1) Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietobjekts an Dritte, insbesondere die Untervermietung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform; die Zustimmung darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden. (2) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften gilt der Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters oder ein Rechtsformwechsel als Überlassung an Dritte im Sinne des Absatzes 1. (3) Der Mieter kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Vermieters in Textform übertragen oder abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 15 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB wird ausgeschlossen. (4) Der Vermieter ist kein Verwahrer des Lagerguts, ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande, und der Vermieter überwacht den Inhalt des Mietobjekts nicht. (5) Der Vermieter haftet nicht für Zugangshindernisse zur Gesamtanlage, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere nicht für Straßenbauarbeiten oder Beschädigungen der Zufahrt durch Dritte. (6) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen; die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 16 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für Schäden am Mietobjekt und an der Gesamtanlage, die er oder Personen, denen er den Zutritt ermöglicht hat, schuldhaft verursacht haben. (2) Der Mieter haftet dafür, dass die eingelagerten Gegenstände den §§ 4 und 5 dieser AGB entsprechen, und stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verstoß hiergegen beruhen. (3) Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, tritt der Vermieter dem Mieter etwaige Ansprüche gegen den Schädiger ab.
§ 17 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung
(1) Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. (2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. (3) Gegenüber Unternehmern ist die Minderung der Miete ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Minderungsrechte unberührt.
§ 18 Vermieterpfandrecht und Verwertung
(1) Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis das gesetzliche Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen zu, soweit diese der Pfändung unterliegen. (2) Der Mieter zeigt dem Vermieter unverzüglich an, wenn eingebrachte Sachen von Dritten gepfändet werden oder Dritten Rechte an ihnen zustehen. (3) Befindet sich der Mieter mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug und ist das Mietverhältnis aus diesem Grund beendet, kann der Vermieter das Pfandrecht verwerten; er hat dem Mieter die Verwertung zuvor unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform anzudrohen und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Verwertung durch Zahlung abzuwenden. (4) Zur Verwertung darf der Vermieter das Mietobjekt nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 öffnen und ein Verzeichnis der vorgefundenen Gegenstände erstellen; die Verwertung erfolgt vorrangig durch freihändigen Verkauf zu einem angemessenen Preis, und offensichtlich wertlose Gegenstände darf der Vermieter auf Kosten des Mieters entsorgen. (5) Der Verwertungserlös wird nach Abzug der Kosten mit den offenen Forderungen verrechnet; ein Übererlös wird an den Mieter ausgekehrt oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
§ 19 Laufzeit und Kündigung
(1) Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Die Kündigung bedarf der Textform; aus der Kündigungserklärung müssen sich der Mieter, der Standort und die Nummer des Mietobjekts eindeutig ergeben, und maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Erklärung beim Vertragspartner. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter trotz Abmahnung in Textform einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts fortsetzt, insbesondere gegen § 4 oder § 5 verstößt oder unbefugt untervermietet, wenn der Mieter mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist oder wenn der Mieter trotz Abmahnung in Textform andere Mieter oder den Betrieb der Gesamtanlage erheblich beeinträchtigt. (4) Wird das Mietverhältnis im Laufe eines Monats beendet, wird die Miete für diesen Monat anteilig abgerechnet und zu viel gezahlte Miete erstattet.
§ 20 Rückgabe des Mietobjekts
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben; Zugangsmedien und Schlösser des Mieters sind zu entfernen beziehungsweise zurückzugeben. (2) Gibt der Mieter das Mietobjekt nicht rechtzeitig zurück, schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten Miete; weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt. (3) Mit Gegenständen, die der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Mietobjekt zurücklässt, verfährt der Vermieter wie folgt: Offensichtlich wertlose Gegenstände darf der Vermieter auf Kosten des Mieters entsorgen; alle übrigen Gegenstände lagert der Vermieter auf Kosten des Mieters ein, fordert den Mieter in Textform an die zuletzt bekannte Anschrift zur Abholung auf und wiederholt diese Aufforderung einmal, und holt der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb von sechs Wochen nach der zweiten Aufforderung ab, darf der Vermieter sie verwerten oder, sofern eine Verwertung nicht möglich ist, entsorgen. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet; ein Verwertungserlös wird nach Abzug der Kosten an den Mieter ausgekehrt oder beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
§ 21 Datenschutz und Videoüberwachung
(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters zur Durchführung des Mietverhältnisses auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO; Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzinformation, die auf der Website abrufbar ist. (2) Die Verkehrsflächen und Zugänge der Gesamtanlage werden zum Schutz vor Diebstahl, Vandalismus und zur Beweissicherung videoüberwacht; Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, die Aufnahmen werden nach 60 Tagen automatisch gelöscht, soweit sie nicht zur Verfolgung eines konkreten Vorfalls benötigt werden, und das Innere der Mietobjekte wird nicht überwacht. (3) Zutritte zur Gesamtanlage und zu den Mietobjekten werden protokolliert; die Protokolle dienen der Sicherheit und Aufklärung von Vorfällen und werden nach 180 Tagen gelöscht.
§ 22 Kommunikation und Mitteilungspflichten
(1) Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail oder über das Kundenportal des Vermieters; der Mieter erklärt sich mit der elektronischen Übermittlung von Vertragsdokumenten und Erklärungen einverstanden. (2) Der Mieter teilt dem Vermieter jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift, seiner E-Mail-Adresse und seiner Telefonnummer unverzüglich mit. (3) Muss der Vermieter die Anschrift des Mieters ermitteln, weil dieser eine Änderung nicht mitgeteilt hat, hat der Mieter die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten.
§ 23 Mehrere Mieter
(1) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. (2) Sie bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, und eine Erklärung gegenüber einem Mieter wirkt gegenüber allen; für die Kündigung des Mietverhältnisses gilt dies nur, wenn der Erklärende hierzu ausdrücklich bevollmächtigt ist.
§ 24 Vermieterwechsel
(1) Überträgt der Vermieter das Mietverhältnis auf einen Dritten, stellt er sicher, dass über die Kaution abgerechnet und ein verbleibender Betrag an den Erwerber übergeben wird; die gesetzlichen Rechte des Mieters, insbesondere § 566a BGB, bleiben unberührt.
§ 25 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird. (2) Erfüllungsort ist der Ort, an dem das Mietobjekt gelegen ist. (3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Vermieters; Gleiches gilt gegenüber Mietern ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland sowie gegenüber Mietern, die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder deren Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt ist. (4) Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. (5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, und an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anlage 1 – Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ReWied Real Estate GmbH, König-Wilhelm-Straße 80, 74360 Ilsfeld, Telefon +49 7062 51234-0, E-Mail info@relagerraum.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An ReWied Real Estate GmbH, König-Wilhelm-Straße 80, 74360 Ilsfeld, E-Mail Info@relagerraum.de:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Anmietung des Lagerraums Nr. ______
Bestellt am (*) / erhalten am (*): ______________
Name des/der Verbraucher(s): ______________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ______________
Datum: ______________
(*) Unzutreffendes streichen.